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Vereinssatzung
1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Heimat- und Kulturverein Mölkau e.V." (nachfolgend Verein genannt) und hat seinen Sitz in 04316 Leipzig, Engelsdorfer Str. 88.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
2. Zweck des Vereins
Der Verein soll das kulturelle Leben in Mölkau weiterentwickeln.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht.
- Heimat- und Traditionspflege, Mitarbeit an der Ortschronik
- Förderung des Vereinslebens in Mölkau
- Förderung und Entwicklung von Vereinspartnerschaften
- Förderung von kulturellen Veranstaltungen in Mölkau (Heimatfeste, Ausstellungen, Konzerte etc.)
- Einflussnahme auf die Belange des Natur- und Umweltschutzes, sowie der Denkmalpflege
- Organisation einer umfassenden Öffentlichkeitsarbeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Mitglieder sind im Verein ehrenamtlich tätig.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
3. Mitgliedschaft
3.1 Mitglied im Verein können juristische und natürliche Personen sein, die sich auf freiwilliger Basis zusammenschließen.
3.2 Alle juristischen Personen, die Mitglied im Verein sind, können jeweils einen Vertreter in den Verein delegieren.
Für die Delegierung sowie für den Entscheid zur Mitgliedschaft eines Vereines im Heimat- und Kulturverein Mölkau sind entsprechende Vorstandsbeschlüsse erforderlich.
3.3 Die Aufnahme in den Heimat- und Kulturverein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit
(mehr als 50% der anwesenden Stimmen). Bei eventueller Stimmengleichheit gilt die Stimme des Vorsitzenden, bei Abwesenheit die seines Stellvertreters doppelt.
3.4 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins anzuerkennen, die Beschlüsse zu befolgen und an der Erfüllung der Aufgaben zu Erreichung der Ziele des Vereins mitzuwirken.
3.5 Rechte der Mitglieder
Den Mitgliedern steht das Recht der Teilnahme an den Beratungen des Vereins zu. Sie haben das Recht, Anträge zu stellen und Anfragen einzubringen.
3.6 Ehrenmitgliedschaft
In Anerkennung langjähriger, besonderer Leistungen kann ein Mitglied zum Ehrenmitglied / Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ein entsprechender Vorschlag ist beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliederversammlung fasst zu dem Vorschlag einen Beschluss, der der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedarf.
Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Das Ehrenmitglied kann an Beratungen der Gremien Vorstandsitzung
und Mitgliederversammlung teilnehmen, ein Stimmrecht gilt nur für die Mitgliederversammlung.
3.7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt
b) Ausschluss ( pflichtwidriges Verhalten)
c) Tod
3.8 Der freiwillige Austritt erfolgt in schriftlicher Form durch Kündigung der Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand.
Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Monatsende.
3.8.1 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) die ihm aufgrund der Satzung oder der Beschlüsse obliegenden Pflichten verletzt,
b) durch sein Verhalten das Ansehen und die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt,
c) im Geschäftsjahr mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt.
3.9 Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ( mehr als 50%).
Das betreffende Mitglied ist dazu mit einer Frist von 10 Tagen vor Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.
Bleibt das betreffende Mitglied ohne Begründung bzw. Entschuldigung der
Mitgliederversammlung fern, so kann die Mitgliederversammlung in
Abwesenheit des Mitgliedes über dessen Ausschluss abstimmen.
Vor dem Ausschlussverfahren soll jedoch mit dem betreffenden Mitglied eine
Schlichtungsverhandlung vor dem Vorstand durchgeführt werden.
Kommt es zwischen dem betreffenden Mitglied und dem Vorstand zu keiner
Übereinstimmung, so hat der Vorstand das Ausschlussverfahren einzuleiten und an
die Mitgliederversammlung zur Abstimmung zu verweisen.
Der Beschluss einer Mitgliederversammlung über einen Ausschluss ist endgültig.
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich auszuhändigen bzw. zuzustellen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich aus dieser Satzung ergeben.
Gegenseitige finanzielle und sonstige Forderungen gem. § 3,7 a) und b) sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft oder zum Tag des Ausschlusses zu stellen und zu begleichen.
4. Mitgliedsbeitrag und Finanzen des Vereins
4.1 Der Verein finanziert seine Verpflichtungen und seine Tätigkeit aus Mitgliedsbeiträgen, sowie Zuwendungen und Sammlungen, Spenden oder Stiftungen für gemeinnützige Zwecke.
4.2 Die Finanzen des Vereins werden durch eine Finanzordnung, welche eine Kassenordnung und Beitragsordnung enthält, geregelt.
Die Finanzordnung regelt im Wesentlichen die Höhe und Zahlungsfristen der Mitgliedsbeiträge, die Führung der Bank- und Kassengeschäfte des Vereins sowie die satzungsgemäße Nachweisführung von dem Verein übergebenen Spenden und Sponsorengeldern.
Die Finanzordnung mit ihren Bestandteilen wird durch Beschluss der
Mitgliederversammlung aufgestellt und beschlossen.
Änderungen und Ergänzungen sind in jedem Fall auf Antrag des Vorstandes oder
einzelner Mitglieder der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
5. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Revisionskommission
Die Tätigkeit der Organe ist ehrenamtlich, Kosten können erstattet werden.
5.1 Die Mitgliederversammlung
5.1.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vereinsvorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern einzuberufen.
Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
5.1.2 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens 10 Tagen zu erfolgen.
Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem vom der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
5.1.3 Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend.
Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen erfolgen, wenn dem nicht widersprochen wird.
5.1.4 Die Durchführung der Mitgliederversammlung erfolgt auf der Grundlage der beschlossenen und für die Arbeit des Vereins verbindlichen Geschäftsordnung.
5.1.5 Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.
5.1.6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
a) Beschlussfassung über diese Satzung und Satzungsänderungen
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Revisionskommission
d) Beschlussfassung zur Finanzordnung
e) Beschlussfassung über alle Grundsatzfragen des Vereins und Anträge über Veränderungen des Vereins, seine Teilauflösung oder über die Auflösung des Vereins
f ) Beschlussfassung über den Ausschluß von Mitgliedern
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Finanzberichtes, der Revisionskommission, sowie Entlastung des Vorstandes
i ) Unterschriftsberechtigung
Protokolle der Mitgliederversammlung und Schriftstücke sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer gemeinschaftlich zu unterschreiben und im Verhinderungsfalle eines der beiden, vom jeweiligen Stellvertreter.
5.2 Der Vorstand
5.2.1 Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern,
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassierer
- dem Schriftführer
- dem Organisator für Heimatfeste
- dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit
5.2.2 Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl des Vorstandes.
Die Mitgliederstärke des Vorstandes wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Anzahl der Vorstandsmitglieder darf einen Anteil von 25% der Mitgliederstärke des Vereins nicht überschreiten.
Die Kandidaten des Vorstandes werden als Einzelpersonen geheim gewählt. Jeder Kandidat gilt als gewählt, wenn er mehr als 51 % der abgegebenen Stimmen erhält.
Erreicht ein Kandidat dieses Ergebnis nicht, muss die Wahl nach höchsten vier Wochen mit einer neuen Kandidatur wieder holt werden.
Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes gem. § 3,7 im Verein
kann der Vorstand der Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied zur Wahl in den
Vorstand vorschlagen.
5.2.3 Der Vorsitzende des Vereins und sein Stellvertreter haben Einzelvertretungsbefugnis.
5.2.4 Der Vorstand tritt monatlich oder auf Einladung zusammen.
Diese werden vom Vorstandsvorsitzenden oder von seinem
Stellvertreter geleitet. Arbeitsergebnisse und / oder Beschlüsse sind zu
protokollieren.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen und Vorschläge zu
unterbreiten sowie Einsicht in die Beschlussprotokolle und Geschäftsunterlagen des
Vereins zu nehmen.
5.2.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens soviel weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind, dass sie über 50% der Vorstandsmitglieder repräsentieren. Bei Abstimmungen im Vorstand und eventueller Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden, und bei seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters doppelt. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten.
5.2.6 Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Durch die Wahrnehmung ihm obliegender Pflichten entstehender finanzieller Aufwand ist vom Verein zu erstatten.
5.3 Revisionskommission
5.3.1 Der Verein hat für die Wahlperiode eine Revisionskommission zu wählen, die mindestens aus drei Personen besteht.
5.3.2 Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Die Mitglieder der Revisionskommission unterliegen keiner Weisung oder
Beaufsichtigung durch den Vorstand.
5.3.3 Der Vorsitzende der Revisionskommission oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Revisionskommission hat das Recht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen,
ständig Kontrollen der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Finanzen durch die Revisionskommission vorzunehmen ( Konto und Belegwesen ). Der Prüfbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf
rechnerische und sachliche Richtigkeit sowie auf die satzungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel.
5.3.4 Bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitgliedes der Revisionskommission
gem. § 3,7 im Verein muss der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Nachfolge ein Vereinsmitglied zur Wahl in die Revisionskommission vorschlagen.
6. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
7. Schlichtungsverfahren
Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung zu führen.
Werden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern nicht im Schlichtungsverfahren geklärt, dann können die betreffenden Mitglieder eine zivilrechtliche Klärung anstreben.
8. Auflösung des Vereins
8.1 Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung in qualifizierter Mehrheit aller Mitglieder (75 %) beschlossen werden.
Sollte die Mitgliederversammlung in der ersten Instanz nicht beschlussfähig sein, so ist ein neuer Versammlungstermin in zweiter Instanz mit einer Frist von 10 Tagen einzuberufen.
Die Auflösung des Vereins kann in zweiter Instanz dann durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
8.2. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
8.3 Bei Auflösung des Vereins sind die Liquidatoren verpflichtet, die Geschäfte des Vereins spätestens 6 Monate nach erfolgter Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins abzuwickeln.
Das restliche Vermögen des Vereins fällt an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
9. Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 22. Januar 2008 endgültig beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten, sie ersetzt die per 2. Oktober 1993 beschlossene Satzung einschließlich der bis letztmalig am 16.01.2006 erfolgten Änderungen.
Leipzig, 22. Januar 2008